Servicebedingungen – Japan Repair & Restoration Service
Neufassung (anbieterseitig überarbeitet), Stand: August 2026 — Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mario Lenke (Stand April 2026)
Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Servicebedingungen“) regeln ausschließlich den Japan Repair & Restoration Service. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mario Lenke in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Bei Widersprüchen gehen diese Servicebedingungen vor.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Servicebedingungen gelten für alle Aufträge, die über Japanese Microbrands (Mario Lenke, Ober-Ramstädter Str. 96E, 64367 Mühltal, nachfolgend „Anbieter“) im Rahmen des Japan Repair & Restoration Service erteilt werden.
(2) Gegenstand des Service ist die Revision, Reparatur und Restauration von Armbanduhren, insbesondere japanischer Vintage-Modelle, durch spezialisierte Partnerwerkstätten. Die Uhren werden durch den Anbieter zum Zweck der Befundung, Koordination und Durchführung der beauftragten Arbeiten übernommen und nach Abschluss der Arbeiten an den Kunden zurückgegeben oder an ihn versandt. Die Auswahl der ausführenden Werkstatt obliegt dem Anbieter.
(3) Der Service richtet sich ausschließlich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
(4) Der Anbieter ist berechtigt, Einsendeaufträge nach Sichtung oder nach Befundung abzulehnen, insbesondere wenn die technische Durchführbarkeit zweifelhaft ist, Ersatzteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können, rechtliche oder zollrechtliche Hindernisse bestehen oder die Uhr nach Einschätzung des Anbieters ein atypisch hohes Schadens- oder Haftungsrisiko aufweist.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Der Serviceauftrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden (z. B. per E-Mail, Web-Formular oder Brief) und die ausdrückliche Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Bei Buchung über den Online-Shop kommt der Kostenvoranschlagsvertrag bereits mit Abschluss des Bestellvorgangs zustande.
(2) Der Auftrag kann entweder als Kostenvoranschlagsauftrag gemäß § 3 oder unmittelbar als Reparatur-/Revisionsauftrag erteilt werden. Auch bei einem unmittelbaren Reparatur-/Revisionsauftrag ist der Anbieter berechtigt, vor Beginn der Arbeiten zunächst eine technische Befundung vorzunehmen und dem Kunden einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten.
(3) Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls nach dem vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschlag einschließlich ausdrücklich freigegebener Zusatzarbeiten.
(4) Mit Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er Eigentümer der eingesandten Uhr ist oder über eine ausreichende Verfügungsbefugnis verfügt und dass keine Rechte Dritter der Durchführung des Auftrags entgegenstehen.
§ 3 Kostenvoranschlag (KVA)
(1) Vor Durchführung einer Reparatur oder Revision kann der Kunde zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag einholen.
(2) Für die Erstellung des Kostenvoranschlags wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 49,00 EUR brutto je Uhr erhoben. Diese Gebühr ist unabhängig davon fällig, ob der Kunde den Reparaturauftrag anschließend erteilt. Sie deckt insbesondere Befundaufnahme, Fotodokumentation, Diagnose, Kommunikation mit der ausführenden Werkstatt sowie den organisatorischen Aufwand ab. Erteilt der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Kostenvoranschlags einen Reparaturauftrag, wird die Gebühr vollständig auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
(3) Der Kostenvoranschlag ist für den Anbieter für 30 Tage ab Zugang beim Kunden bindend, sofern keine unvorhergesehenen Umstände eintreten, insbesondere wenn sich nach weiterer Öffnung der Uhr zusätzliche Mängel zeigen, Ersatzteilpreise ändern oder sich die Verfügbarkeit von Ersatzteilen abweichend darstellt.
(4) Lehnt der Kunde den Kostenvoranschlag ab oder erteilt er innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 keine Freigabe, wird die Uhr unrepariert an den Kunden zurückgegeben oder an ihn versandt. Die KVA-Gebühr bleibt geschuldet.
(5) Widerruft der Kunde einen KVA-Auftrag nach ausdrücklich verlangtem vorzeitigem Leistungsbeginn, schuldet er Wertersatz nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Kündigt der Kunde den KVA-Auftrag nach Beginn der Befundung, bleibt die KVA-Gebühr in voller Höhe geschuldet; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Preise, Fälligkeit, Zahlung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(2) Die KVA-Gebühr ist bei Online-Buchung mit Abschluss des Bestellvorgangs, im Übrigen mit Auftragserteilung und Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Reparatur- und Revisionspreise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise für Arbeits- und Organisationsleistungen. Ersatzteile, Fremdleistungen, Sondermaterialien, besondere Transport- oder Versicherungskosten, zoll- oder abgabenbedingte Zusatzkosten sowie vom Kunden gewünschte Zusatzleistungen sind nicht im Festpreis enthalten und werden gesondert berechnet.
(4) Arbeiten, die nicht vom freigegebenen Kostenvoranschlag umfasst sind, werden nur nach gesonderter Freigabe des Kunden ausgeführt. Der Anbieter ist berechtigt, für Ersatzteile, Zusatzarbeiten oder kostenintensive Fremdleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(5) Die Vergütung ist mit Abnahme fällig. Verlangt der Kunde die Rücksendung der Uhr, ist der Anbieter berechtigt, den Rückversand von vorherigem vollständigem Zahlungsausgleich abhängig zu machen. Sonstige gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bleiben unberührt.
(6) Kündigt der Kunde einen bereits freigegebenen Reparatur- oder Revisionsauftrag vor Vollendung des Werkes, richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche schuldet der Kunde in diesem Fall mindestens die bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen, entstandenen Transport-, Diagnose-, Kommunikations- und Koordinationskosten sowie Kosten für bereits bestellte oder individuell beschaffte Ersatzteile, soweit diese nicht anderweitig zumutbar verwertet werden können.
(7) Stellt sich im Zuge der Diagnose oder Bearbeitung heraus, dass eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist, ist der Anbieter berechtigt, die Arbeiten abzubrechen. In diesem Fall wird lediglich der bis dahin angefallene Aufwand berechnet; mindestens fällt jedoch eine Aufwandspauschale von 49,00 EUR brutto an. Eine bereits gezahlte KVA-Gebühr wird hierauf angerechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden und Freigaben
(1) Der Kunde hat alle für die Bearbeitung erforderlichen Angaben zutreffend und vollständig zu machen, insbesondere zu Marke, Modell, Referenz, Seriennummer, bekannten Vorschäden, vorangegangenen Reparaturen, vermutetem Defekt und zum ungefähren Marktwert der Uhr.
(2) Der Kunde hat auf Rückfragen, Freigabeanfragen oder Nachtragsangebote des Anbieters innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Soweit nichts anderes mitgeteilt wird, gilt eine Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung als angemessen.
(3) Reagiert der Kunde nicht fristgerecht, ist der Anbieter berechtigt, die Bearbeitung bis zur Rückmeldung auszusetzen. Nach erfolgloser Erinnerung kann der Anbieter die Uhr unrepariert zurückgeben oder an den Kunden versenden und die bis dahin entstandenen Kosten abrechnen.
(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ohne ausdrückliche Freigabe des Kunden kostenverursachende Zusatzarbeiten vorzunehmen, es sei denn, die Maßnahme ist objektiv erforderlich, um weitere erhebliche Schäden an der Uhr zu vermeiden und eine vorherige Rücksprache ist innerhalb angemessener Zeit nicht möglich.
§ 6 Einsendung, Verpackung, Wertangabe, Zubehör und Transport
(1) Der Kunde sendet die Uhr an den Anbieter auf eigene Gefahr und eigene Kosten. Für den Versand an den Anbieter wird eine ausreichende Transportversicherung empfohlen.
(2) Die Uhr ist transportsicher zu verpacken. Der Kunde soll der Sendung eine kurze Auftragsbeschreibung, seine vollständigen Kontaktdaten sowie – soweit vorhanden – Referenz- und Seriennummer beifügen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich vom Anbieter verlangt, sind Boxen, Papiere, Zusatzglieder, Ersatzbänder, Werkzeuge oder sonstiges Zubehör nicht mitzusenden. Für unaufgefordert mitgesandtes Zubehör haftet der Anbieter nur nach Maßgabe von § 9 dieser Servicebedingungen.
(4) Der Kunde hat den Wert der Uhr bei Auftragserteilung wahrheitsgemäß anzugeben. Uhren mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über eine erhöhte Versicherungssumme vor Transport oder Rückversand; ohne eine solche Vereinbarung ist die Haftung des Anbieters für Verlust oder Beschädigung auf den standardmäßig versicherten Betrag begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Darüber hinaus ist der Anbieter von seiner Haftung befreit, soweit ein Transportschaden oder -verlust darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde eine unzutreffende oder unvollständige Wertangabe gemacht hat und hierdurch der Versicherungsschutz des beauftragten Logistikers nach dessen Valorenbedingungen ganz oder teilweise entfallen ist; dies gilt nicht, soweit der Anbieter den Schaden durch eigenes Verschulden mitverursacht hat.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Uhr zum Zweck der Durchführung des Auftrags an spezialisierte Uhrmacher, Zulieferer, Ersatzteilbeschaffer, Transportdienstleister oder sonstige sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen weiterzugeben.
(6) Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Uhr trägt der Anbieter ab dem nachgewiesenen Eingang der Uhr beim Anbieter. Beim Rückversand an den Kunden verbleibt das Transportrisiko beim Anbieter bis zur tatsächlichen Zustellung der Uhr an den Kunden. Absatz 4 Satz 2 — Haftungsbefreiung bei Verstoß des Kunden gegen Valorenbedingungen — bleibt unberührt.
(7) Zoll-, Einfuhr-, Ausfuhr- oder vergleichbare Nebenkosten, die nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Umstand beruhen und die nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind, trägt der Kunde.
(8) Erfolgt die Bearbeitung außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union (insbesondere in Japan), erfordert der Reparaturservice die Aus- und Wiedereinfuhr der Uhr im zollrechtlichen Verfahren der passiven Veredelung (Art. 259 ff. Unionszollkodex). In diesem Fall erteilt der Kunde mit Auftragserteilung dem Anbieter Vollmacht, im Rahmen dieses Verfahrens als direkter Vertreter des Kunden gegenüber den deutschen und europäischen Zollbehörden aufzutreten, die erforderlichen Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu stellen sowie alle hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die im Zusammenhang mit der passiven Veredelung anfallenden Zollabgaben werden gemäß Abs. 7 dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde bleibt im Rahmen der zollrechtlichen Vertretung Anmelder bzw. Beteiligter des Verfahrens, soweit dies zollrechtlich vorgesehen ist.
§ 7 Ausführung der Arbeiten, Vintage-spezifische Risiken und Altteile
(1) Der Anbieter schuldet eine fachgerechte Ausführung der ausdrücklich beauftragten Arbeiten, nicht jedoch die Wiederherstellung eines fabrikneuen Zustands oder die Beschaffung bestimmter historischer Originalteile, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Bei älteren, vorgeschädigten, korrodierten, bereits überarbeiteten oder materialermüdeten Vintage-Uhren können trotz fachgerechter Bearbeitung Risiken bestehen, insbesondere Brüche versprödeter Teile, Ablösungen von Beschichtungen, Veränderungen von Patina, Spannungsrisse, Beschädigungen festsitzender Schrauben oder Folgeschäden beim Öffnen, Zerlegen, Reinigen oder Wiederzusammenbau.
(3) Für Schäden im Sinne von Absatz 2 haftet der Anbieter nur, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Unvermeidbare, auch bei Anwendung der im Uhrmacherhandwerk üblichen Sorgfalt nicht sicher auszuschließende Risiken, die auf dem Alter, Vorschäden oder dem Erhaltungszustand der Uhr beruhen, begründen keinen Mangel der Werkleistung.
(4) Ersatzteile werden grundsätzlich nur nach vorheriger Freigabe des Kunden verwendet. Ersatzteile bis zu einem Gesamtwert von 35,00 EUR brutto je Auftrag gelten mit Auftragserteilung als freigegeben und werden in der Schlussrechnung gesondert ausgewiesen. Soweit Originalteile nicht verfügbar sind, kann der Anbieter nach gesonderter Abstimmung mit dem Kunden funktional geeignete Alternativen vorschlagen.
(5) Ausgebaute Altteile werden dem Kunden auf Wunsch zurückgegeben, sofern dies technisch sinnvoll, rechtlich zulässig und mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Ohne abweichende Weisung des Kunden ist der Anbieter berechtigt, ausgetauschte Verschleiß- oder Defektteile nach Abschluss der Arbeiten zu entsorgen.
§ 8 Bearbeitungsdauer, Termine und Verzug
(1) Angaben zur Bearbeitungsdauer sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Termin bestätigt, unverbindliche Prognosen. Die voraussichtliche Gesamtbearbeitungsdauer beträgt regelmäßig etwa 1 bis 4 Monate ab Eingang der Uhr beim Anbieter und Vorliegen aller erforderlichen Freigaben.
(2) Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Zustand und Komplexität der Uhr, Ersatzteilverfügbarkeit, Rückfragen an den Kunden, Transportwegen, Zollabfertigung sowie der Auslastung der beteiligten Uhrmacher ab.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Zollstörungen, pandemiebedingter Einschränkungen, Streiks, Lieferengpässen oder sonstiger vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände verlängern die Bearbeitungszeit angemessen.
(4) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung besteht nur nach Maßgabe von § 9.
§ 9 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und beauftragten Drittunternehmen.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ideelle Wertvorstellungen, Sammlerwertentwicklungen oder mittelbare Folgeschäden besteht nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Mängelrechte und Wasserdichtigkeit
(1) Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 634a BGB.
(2) Der Kunde wird gebeten, die Uhr nach Rückerhalt zeitnah auf offensichtliche Transport- und Ausführungsmängel zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Anbieter möglichst frühzeitig in Textform mitzuteilen, um eine zügige Klärung zu ermöglichen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung durch diese Bitte unberührt.
(3) Beschaffenheitsangaben zu Gangwerten, Gangreserve, Originalitätsgrad, optischer Homogenität, Patina, Leuchtmasse, Dichtheit oder sonstigen Eigenschaften stellen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
(4) Wasserdichtigkeit ist bei Vintage-Uhren und bei älteren Gehäusen, Gläsern, Kronen, Drückern und Dichtungen nur eingeschränkt beurteilbar und keine dauerhaft geschuldete Eigenschaft. Soweit technisch möglich, kann nach Abschluss der Arbeiten eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden; auch in diesem Fall wird keine Garantie für eine dauerhafte Wasserdichtigkeit übernommen.
§ 11 Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1) Soweit dem Kunden bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.
(2) Verlangt der Kunde, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, hat der Kunde dies ausdrücklich zu erklären.
(3) Widerruft der Kunde den Vertrag nach ausdrücklichem Verlangen eines vorzeitigen Leistungsbeginns, schuldet der Kunde Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt erst dann, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Kunde vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.
(5) Das Recht des Kunden zur freien Kündigung des Werkvertrags nach § 648 BGB bleibt von den Regelungen zum Widerruf unberührt.
§ 12 Aufbewahrung, Rücksendung und nicht abgeholte Uhren
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Anbieter den Kunden benachrichtigen. Rücksendung oder Herausgabe erfolgen nach vollständigem Zahlungseingang.
(2) Wünscht der Kunde eine Rücksendung, erfolgt diese grundsätzlich versichert. Die pauschalen Kosten des Rückversands innerhalb Deutschlands betragen, soweit nichts anderes vereinbart ist, 19,90 EUR einschließlich Verpackung und Transportversicherung bis 10.000 EUR.
(3) Nimmt der Kunde die Uhr trotz Benachrichtigung nicht ab oder gerät er mit der Annahme in Verzug, kann der Anbieter ab dem 15. Tag nach Benachrichtigung eine angemessene Lagerpauschale von 10,00 EUR brutto je angefangenem Monat verlangen.
(4) Ist eine Rückgabe nicht möglich, weil der Kunde keine funktionsfähigen Kontaktdaten hinterlassen hat, nicht erreichbar ist oder die Uhr trotz Benachrichtigung und Fristsetzung nicht abnimmt, steht dem Anbieter wegen seiner fälligen Vergütungsforderungen das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu. Eine Verwertung der Uhr ist nur nach den zwingenden Vorschriften der §§ 1228 ff. BGB zulässig; sie setzt insbesondere voraus, dass der Anbieter dem Kunden zuvor in Textform eine Frist von mindestens einem Monat zur Abholung oder Zahlung gesetzt und ihn auf die bevorstehende Verwertung ausdrücklich hingewiesen hat. Ist der Aufenthaltsort des Kunden unbekannt, ist der Anbieter berechtigt, die Uhr auf Kosten des Kunden bei einem öffentlichen Hinterlegungsamt zu hinterlegen oder nach den Vorschriften über die öffentliche Versteigerung zu verwerten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§13 Datenschutz und Datenweitergabe
Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Serviceauftrags. Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, ist der Anbieter berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Kontaktdaten, auftragsbezogene Angaben zur eingesandten Uhr sowie abrechnungs- und versandrelevante Informationen, an mit der Leistungserbringung befasste Dritte weiterzugeben, insbesondere an spezialisierte Partnerwerkstätten, Transport- und Logistikdienstleister, Zoll- und Versanddienstleister sowie sonstige im Rahmen der Auftragsabwicklung eingesetzte Dienstleister.
Soweit hierbei eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Japan erfolgt, erfolgt diese auf Grundlage des für Japan bestehenden Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Empfängern der Daten und zu den Rechten des Kunden enthält die Datenschutzerklärung des Anbieters.
§ 14 Anwendbares Recht, Verbraucherschutz und Streitbeilegung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Diese Rechtswahl gilt gegenüber Verbrauchern im EWR nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden nicht entzogen wird.
(3) Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Servicevertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.
(4) Für Gerichtsstand und Streitbeilegung gelten ergänzend die Regelungen der allgemeinen AGB des Anbieters in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Servicebedingungen gelten nur für künftige Aufträge. Maßgeblich ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung.